Zusammenfassung
Die Kostenübernahme der Postexpositionsprophylaxe (PEP) bei HIV durch die gesetzliche Krankenversicherung ist unklar, wobei die Frage der Kostenübernahme durch private Krankenversicherungen nicht betrachtet werden soll. Als Rechtsgrundlagen für die Kostenübernahme werden die Regelungen über die Krankheitsverhütung (§ 20 SGB V), medizinische Vorsorgeleistung (§ 23 SGB V) und über die Gesundheitsuntersuchung (§ 25 SGB V) nicht in Betracht kommen. PEP ist Krankenbehandlung im Sinne von § 27 SGB V. Allerdings ist die besondere Behandlungsform PEP noch nicht in die Regelfinanzierung der Krankenversicherung aufgenommen worden, da entsprechende Empfehlungen der Bundesausschüsse fehlen. Es wäre wünschenswert, wenn bald entsprechende Empfehlungen verabschiedet würden, um die Rechtsunsicherheit auf diesem Gebiet zu beseitigen. Unter Umständen kommt eine Kostenübernahmepflicht nach den Grundsätzen der Rechtsfigur der sog. “neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden” in Betracht. In sich müssen die deutsch-österreichischen Empfehlungen zu PEP jedoch im Hinblick auf Indikation und Anwendungsweise konkretisiert und von Unklarheiten befreit werden. Wenn ein Arzt bei einer Indikation nach den deutsch-österreichischen Empfehlungen PEP nicht anwendet, wird dies kein Behandlungsfehler sein, da aus wissenschaftlicher Sicht noch zu viele Unklarheiten bestehen.
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Hösl, J. Rechtliche Rahmenbedingungen der HIV-Postexpositionsprophylaxe in Deutschland. Bundesgesundheitsbl - Gesundheitsforsch - Gesundheitsschutz 43 (Suppl 1), S26–S30 (2000). https://doi.org/10.1007/s001030070007
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DOI: https://doi.org/10.1007/s001030070007