Zeitschrift für Palliativmedizin 2010; 11 - P53
DOI: 10.1055/s-0030-1265402

Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung bei onkologischen Patienten – wann und durch wen soll eine Beratung erfolgen?

J Pfirstinger 1, D Kattner 1, M Vogelhuber 1
  • 1Universitätsklinikum Regensburg, Abteilung für Hämatologie und Internistische Onkologie, Regensburg, Germany

Fragestellung: In dieser Untersuchung soll die Frage geklärt werden, wann und von wem onkologische Patienten eine Beratung zu Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung wünschen.

Methodik: Im Zeitraum von einem Jahr werden alle Patienten befragt, die sich zum ersten Mal in der hämatologisch-onkologischen Ambulanz des Universitätsklinikums Regensburg vorstellen.

Ergebnis: Die Zwischenauswertung nach 6 Monaten ergab 206 auswertbare Fragebögen und damit eine Beantwortungsquote von 81% (206/254). 20% (39/199) der Patienten haben bereits eine Patientenverfügung, 17% (17/194) eine Vorsorgevollmacht und 15% (17/194) eine Betreuungsverfügung. Von den Patienten, die keine Verfügung oder Vollmacht erstellt haben, haben nur 18 ein Beratungsangebot erhalten, 160 Patienten haben nie ein Beratungsangebot erhalten. Von den 46 Patienten, die eine Verfügung oder Vollmacht erstellt haben, wurden 30% vom Hausarzt, jedoch 44% von einem Notar/Juristen beraten. 29% (45/153) der Patienten ohne Verfügung oder Vollmacht wünschen sich eine Beratung in nächster Zeit, nachdem sie ein Beratungsangebot erhalten haben, 52% (84/161) wünschen keine Beratung („vorerst nicht“ oder „gar nicht“). 51% (77/151) der Patienten ohne Verfügung oder Vollmacht sehen die Erstellung einer Verfügung oder Vollmacht unabhängig von der Krebserkrankung, nur 9% (13/151) der Patienten sieht den besten Beratungszeitpunkt nach Diagnose einer unheilbaren Krebserkrankung. Die Patienten ohne Verfügung oder Vollmacht wünschen eine Beratung am ehesten durch den Hausarzt (68%, 109/160) oder Onkologen (27%, 43/160). Nur 9% (14/160) der Patienten ohne Verfügung oder Vollmacht wünschen eine Beratung durch einen Notar/Juristen.

Schlussfolgerung: Bei onkologischen Patienten besteht ein hoher, ungedeckter Beratungsbedarf zu Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung, der nur durch ein Beratungsangebot offenbar wird. Die Patienten wünschen die Beratung überwiegend durch ihre Hausärzte.